Der Zweck heiligt die Mittel
BGH: Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Vermeidung schwerer genetischer Schäden nach geltendem Recht nicht strafbar.

Am 6. Juli 2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig, dass eine in Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung beabsichtigte PID mit Untersuchung der entnommenen Zellen auf schwere genetische Schäden hin nach dem Embryoneschutzgesetz (ESchG) nicht strafbar sei. Hintergrund dieser Entscheidung war eine Selbstanzeige eines Berliner Reproduktionsmediziners aus dem Jahre 2005, der damit die aus seiner Sicht unklare Rechtslage, ob die PID mit dem ESchG vereinbar ist, geklärt wissen wollte (1).
Bislang waren die Juristen mehrheitlich der Auffassung, dass §2(1) des ESchG die PID verbietet: „Wer einen extrakorporal erzeugten Embryo zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Denn: Wenn dem Embryo eine Zelle entnommen wird, um diese auf genetische Prädispositionen zu screenen, dann würde dieser Embryo im Falle einer diagnostizierten Genveränderung „verworfen“ und damit ein Zweck verfolgt, der eben nicht seiner Erhaltung, sondern einem nach §1 (2) „anderen Zweck“, nämlich der Verwerfung oder Selektion vermeintlich „erbkranken Lebens“, diene (1).
Das Gericht sah das nun in seinem Urteil anders (nachzulesen in der Entscheidungsdatenbank unter www.bundesgerichtshof.de mit Az „5 StR 386/09“). Der BGH entschied dabei nicht, ob PID zulässig sein sollte oder nicht, sondern lediglich, ob die vorhandenen Gesetze sie verbieten oder nicht. Da es die PID noch gar nicht gab, als das ESchG verabschiedet wurde, befasste sich der BGH auch mit den damaligen Begründungen für das Gesetz und kam zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Gesetzgeber die „zur Verminderung von gravierenden Risiken geeignete PID an pluripotenten Zellen“ verboten hätte, wenn sie seinerzeit schon zur Verfügung gestanden hätte.
Zur Beachtung des §1 ESchG reiche es aus, dass im Bewusstsein des Arztes das Ziel der Schwangerschaft dominiert. Der negative Gentest sei lediglich „objektive Bedingung für die Übertragung“ des Embryos und damit ein „unselbständiges Zwischenziel“. Dass der Arzt zur Erreichung der Schwangerschaft die Vorschrift des §2 nicht für jeden einzelnen Embryo einhält, sei deshalb nicht strafbar. Der Zweck heiligt die Mittel BGH: Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Vermeidung schwerer genetischer Schäden nach geltendem Recht nicht strafbar. Da die PID im ESchG also nicht ausdrücklich verboten sei und das Gendiagnostikgesetz von 2009 die Problematik ausdrücklich ausklammere, habe der Gesetzgeber es versäumt, ein ausdrückliches Verbot der PID auszusprechen.

Das Gericht mahnt deshalb auch eine eindeutige Regelung durch die Politik an: Soll es erlaubt sein, Menschen im Status von Embryonen nach ihren Genen zu selektieren? Und falls ja: Was sind gravierende Risiken, bzw. welche Erkrankungen gehören zu den „schweren genetischen Schäden“? Ist eine solche Festlegung überhaupt möglich und wer darf darüber entscheiden? Zu beneiden sind die Volksvertreter um diese Aufgabe nicht. Stephan Kruip


Quellenangabe: Die beiden mit (1) markierten Sätze basieren auf einem guten Artikel zum BGH-Urteil von Uwe-Jürgen Ness,
www.uweness.eu


Stephan´s Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik vor dem Nationalen Ehtikrat am 13.12.2002 und zugehöriges Wortprotokoll Anhörung des Ethikrates (ab Seite 9)
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Ein Exemplar des Themenheftes “Mukoviszidose und Genet(h)ik”, in dem die früheren Stellungnahmen des Mukoviszidose e.V. zu Fragen von Genetik und Ethik zusammengefasst sind, können Sie kostenlos bestellen in der Geschäftsstelle des Mukoviszidose e.V.
genetik

Mukoviszidose ist bei jeder Diskussion zu Gentests, Pränataldiagnostik, Präimplantationsdiagnostik, transgene Tiere, Xenotransplantation, Lungen-Lebendspende immer das Paradebeispiel. Selbst beim Klonen ist das so (Pressemeldung von 1998):

Das berühmte, erste geklonte Schaf „Tracy“ stellt ein Medikament für Mukoviszidose-Patienten her. Wie in der Stuttgarter Zeitung am 30.04.98 berichtet wurde, haben Wissenschaftler im schottischen Edinburgh einem Schaf Eizellen entnommen und sie im Reagenzglas befruchtet. Darin pflanzten sie die Erbinformation für Alpha-1-Proteinasen-Inhibitor (AAT) ein. Das von einem Leihmutterschaf ausgetragene Lamm produziert in seinen Milchdrüsen AAT, das damit wesentlich billiger ist als mit der bisher notwendigen Gewinnung aus menschlichem Spenderblut. AAT ist damit das erste durch gentechnisch veränderte Lebewesen gewonnene und an Menschen getestete Medikament. Sollten die klinischen Versuche positiv abgeschlossen sein, müßte eine Herde von fünfhundert bis tausend Nachkommen von Tracy genügen, um den weltweiten Bedarf der CF-Patienten zu decken.

E.Decueker von der Universität Leuwen berichtete auf der 24.Europäischen CF-Konferenz im Juni 2001 in Wien von der Fehlerquote bei Gentests: Seit 1996 werden jährlich 6 DNA-Proben von CF-Patienten an 200 Labors versandt. Die Fehlerquote lag anfangs bei 35 % und konnte auf ca. 10% verringert werden. Kommentar: Aus Sicht der Patienten ist diese Fehlerquote erschreckend hoch.